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Lexikon: Bundestrojaner

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Bundestrojaner

Der sogenannte Bundestrojaner ist eine Software, die von der deutschen Regierung entwickelt wurde, um als trojanisches Pferd Computer auszuspähen. Im Rahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr soll die Software fremde Computersysteme infiltrieren und Informationen verdeckt an die Ermittler übermitteln.

 

Diese umstrittene Online-Durchsuchung soll nur in Einzelfällen mit einem richterlichen Beschluß möglich sein, um Hinweise auf mögliche kriminelle Netzwerke und deren Strukturen zu erlangen.

 

 

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen wurde im § 20k des BKA-Gesetzes unter dem damalige Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) verankert.  

 

 

§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für

  1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

 

(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

 

(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

 

(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

 

 

Der Chaos Computer Club analysiert

Dem Choas Comuter Club wurde eine Version der Überwachungs-Software Backdoor:W32/R2D2.A. zugespielt. Nach einer eingehenden Analyse kam der CC zu dem Schluß, daß der Bundestrojaner nicht nur in vielen Belangen amateuerhaft und sicherheitskritisch programmiert wurde, sondern auch durch die Möglichkeiten und eingebauten Funktionen verfassungswidrig ist.

 

Folgendes wurde analysiert:

  • läuft auf 32bit-Betriebssytemversionen von Microsoft Windows
  • überwacht VoIP-Gespräche
  • fertig Screenshots an
  • kommuniziert mit 2 Servern in Deutchland (IP 83.236.140.90) und den USA (IP 207.158.22.134)
  • kann Software nachladen und ausführen
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Computer > Sicherheit
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Deutschland
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Bundestrojaner und seine Vorgehensweise

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CCC über das Innenleben des Bundestrojaners

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Bundestrojaner austricksen

Bundestrojaner austricksen

Webseiten zu: Bundestrojaner
Bundestrojaner

Bundestrojaner Ihr Computer wurde vom Bundestrojaner online gesperrt HTTP 909 - Bundestrojaner-Online-Durchsuchung Versuchen Sie Folgendes: Sollten Sie noch eine Beta-Version des Bundestrojaners ohne automatische Updates installiert haben, installieren Si

http://www.animux.de/
Bundestrojaner? Nein Danke!

Bundestrojaner? Nein Danke! Stand Saarland Oktober 2011 Politikern in den Mund geschoben Beste Statements zum Bundestrojaner Die Forderung kann aber endgültig nur lauten: Keine solche Software vom Bund auf der Hinterhand, keine Datenspionage durch den[...]

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Bundestrojaner

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Bundestrojaner

Bundestrojaner Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger, sicher haben Sie in den Medien die Diskussionen über die Online-Durchsuchung von Privat-Computern im Rahmen der Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den internationalen[...]

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Bundestrojaner

Bundestrojaner Impressum Besuchen Sie auch die Webseite der . Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle wird keine Haftung für die Inhalte externer Links übernommen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren[...]

http://bundestrojaner.zenzizenzizenzic.de/impressum.html
Bundestrojaner

Bundestrojaner Dürk Bin Saü (Nachwuchsterrorist) Seit ich den Bundestrojaner installiert habe, fühle ich mich viel sicherer. Gerade auch vor Gegengegenspionen und Terroristen, die ganz andere Ziele verfolgen als unsere Terrorzelle. Der Bundestrojaner[...]

http://bundestrojaner.zenzizenzizenzic.de/testimonials.html
Ist der geleakte Bundestrojaner echt? | Elias Schwerdtfeger

Kommentare Lesestoff Spenden Technisches Ist der geleakte Bundestrojaner echt? | Elias Schwerdtfeger Wenn sie das möchten, können sie mich mit einer Spende über PayPal unterstützen. Ich lebe vom Betteln bei XRay71 bei bei bei bei Ist der geleakte[...]

http://www.tamagothi.de/2011/10/09/ist-der-geleakte-bundestrojaner-echt/comment-page-1/
Bundestrojaner: Staatliche und private Computerkriminelle erkennen und abwehren

Informationen zum Angriff der Ermittlungsbehörden und Geheimdienste auf die Privatrechner der Bürger. Bundestrojaner: Staatliche und private Computerkriminelle erkennen und abwehren Online-Razzien mit Bundes-Trojanern Was ist was? Trojaner im Einsatz[...]

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Fragen und Antworten zum Bundestrojaner | General

Staats-, Polizei- und Bundestrojaner sind Bezeichnungen für eine staatliche Schnüffelsoftware, mit der der Staat heimlich Computer von Verdächtigen ausspähen will. Dies soll zu einer Erhöhung der Sicherheit - insbesondere gegenüber Terroristen -[...]

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