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Registrierungspflicht für Landwirte als Futtermittelunternehmer (Wirtschaft)

Registrierungspflicht für Landwirte als Futtermittelunternehmer

Registrierungspflicht für Landwirte als Futtermittelunternehmer

Registrierungspflicht für Landwirte als Futtermittelunternehmer


Registrierungspflicht für Landwirte als Futtermittelunternehmer Umweltministerium erinnert an Registrierungspflicht bis 1. Januar 2006 15.12.2005 - Durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABI. EU Nr. L 35 S. 1) erhalten Landwirte, die schwerpunktmäßig Futtermittel zur Lebensmittelgewinnung produzieren, den Status eines Futtermittelunternehmers. Das Umweltministerium weist daher nochmals darauf hin, dass diese Futtermittelunternehmer sich bis 1. Januar 2006 beim Amt für Landentwicklung (AfL) in Lebach, das die hierfür zuständige saarländische Behörde ist, offiziell registrieren lassen müssen. Die Verantwortung des Unternehmers für die Futtermittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln wird somit deutlich. Die Überwachung wird auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie deren Verkehr erleichtert. Von der Registrierungspflicht freigestellt sind Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und die ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel verwenden, sowie Landwirte, die Futtermittel erzeugen und an Tiere verfüttern, deren Produkte als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind, direkt vermarktet werden oder in kleinen Mengen über lokale Einzelhandelsgeschäfte an den Endverbaucher abgegeben werden. Auch die Abgabe von kleinen Futtermittelmengen von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher Ebene bedarf keiner offiziellen Registrierung. Betriebe, die nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes gemeldet sind und gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen sich nicht erneut registrieren lassen. Anerkannte oder registrierte Hersteller- oder Handelsbetriebe nach der Futtermittelverordnung müssen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit mitteilen. Betriebe, die bisher weder registriert noch zugelassen sein mussten, können ihre Aktivitäten fortsetzen, wenn sie spätestens bis zum 1. Januar 2006 eine Registrierung beantragt haben. Bis zum 1. Januar 2008 müssen diese Antragsteller dem Amt für Landentwicklung mitteilen, dass sie die Vorschriften der Futtermittelhygiene-Verordnung erfüllen. Im Saarland werden alle landwirtschaftlichen Betriebe, die bei der Landwirtschaftskammer den Antrag auf einheitliche Betriebsprämie 2005 gestellt haben, als Futtermittelunternehmer registriert und davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dem Schreiben wird der Gesetzestext zusammen mit einem Merkblatt beigefügt. Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern und nicht bis 31. Januar 2006 informiert wurden, müssen sich entsprechend registrieren lassen. Hier die Anschrift des Amtes für Landentwicklung:Amt für Landentwicklung Dörrenbachstr. 2 66822 LebachTelefon: 06881 / 500-0 Telefax: 0 68 81/5 00-1 01 E-mail: poststelle@afl.saarland.de Weitere Informationen finden Sie im Internet auf folgenden Homepages zum Nachzulesen:www.verbraucherministerium.de; www.bvl.bund.de; www.europa.eu.int/eur-lex/de/ Darüber hinaus weist das Umweltministerium auch auf einen Fachartikel von Thomas Hallmann hin, der unter dem Titel 'Was müssen die Landwirte beachten?', in der vergangenen Ausgabe der Rheinischen Bauernzeitung, Nr. 49, am 10. Dezember 2005, Seite 28f erschienen ist. Internet-Link zur Druckversion:http://www.saarland.de/prd/prd_drucken.htm?mid=8542 Rückfragen zum Inhalt unter mailto:presseUmwelt@saarland.de
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Kategorie
Wirtschaft
Lokaler Bezug des Artikels
Deutschland
Dörrenbach (Rheinland-Pfalz) Informationen zu Dörrenbach
Urheber des Artikels
Ministerium für Umwelt des Saarlandes
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